Richtlinien zur Führung der DUV-Statistiken
Stand: 16.04.2006
A. Grundsätzliches
Für eine Anerkennung der bei Ultramarathonläufen erzielten Leistungen durch die DUV gelten die nachfolgend genannten Bedingungen. Sie beziehen sich auf Leistungen, die bei nationalen Wettkämpfen erzielt worden sind.
Für die Anerkennung von im Ausland erzielten Leistungen gelten sie sinngemäß. In Zweifelsfällen obliegt es der betroffenen Athletin bzw. dem betroffenen Athleten, den erforderlichen Nachweis zu erbringen.
Eine Rekordleistung wird von der DUV als deutscher Rekord nur anerkannt, wenn die Athletin/der Athlet zum Zeitpunkt des Erzielens der Leistung, unabhängig von einer Mitgliedschaft in der DUV, über die deutsche Staatsbürgerschaft, ggf. eine weitere, verfügt.
B. Rekordlisten
1. Die Leistung wird bei einem angemeldeten und beaufsichtigten DLV-Straßenlauf oder einer nationalen Meisterschaftsveranstaltung des DLV erzielt. Die Anerkennung der Rekordleistung durch den DLV hat die Anerkennung durch die DUV automatisch zur Folge.
2. Für alle anderen Veranstaltungen gilt:
2.1 Die Veranstaltung ist beim zuständigen DLV-Landesverband als Volks- bzw.
Straßenlauf angemeldet.
2.2 Die Strecke ist gemäß IAAF/ AIMS-Regeln vermessen und das gültige
Vermessungsprotokoll liegt der DUV vor.
2.3 Die Veranstaltung wird durch den zuständigen DLV-Landesverband beaufsichtigt. Der Aufsichtsführende überwacht die Einhaltung der IWR und die Benutzung der Originalstrecke durch die Teilnehmer.
Nimmt der zuständige DLV-Landesverband die Aufsicht nicht wahr, kann die
Aufsichtsführung auch durch einen geeigneten Wettkampfrichter des jeweiligen
Landesverbands erfolgen. Der Veranstalter trifft alle diesbezüglich notwendigen
organisatorischen Maßnahmen/Absprachen.
Der Aufsichtsführende stellt die Überwachung während der gesamten Dauer der
Veranstaltung sicher. Je nach Veranstaltungslänge und Streckenführung sind ggfs . mehrere Kampfrichter einzusetzen. Bei 24-Stunden- sowie Mehrtagesläufen sind nach einer angemessenen Einsatzdauer Ablösungen vorzusehen.
Der Aussichtsführende unterzeichnet den Veranstaltungsbericht gemeinsam mit dem Veranstaltungsleiter.
2.4 Die Zeitnahme erfolgt durch ein elektronisches Transponder-System oder durch eine manuelle dreifache Zeitnahme mit schriftlicher Fixierung der drei Endzeiten. Für die Anerkennung eines Transponder-Systems ist die Verwendung einer vom DLV anerkannten Zeitmesseinrichtung Voraussetzung. Gewertet wird die Netto-Zeit.
2.5 Bei Straßen- und Bahnläufen über eine festgelegte Zeit ist die zurückgelegte Distanz exakt zu messen. Das Ergebnis ist metergenau abzurunden. In Sachen der Restmetervermessung gelten die zum Veranstaltungszeitpunkt geltenden Richtlinien der IAU.
2.6 Es erfolgt eine Fixierung und Vorlage der Rundenzeiten bei allen Bahnläufen sowie Straßenläufen mit Runden bis zu 10 km Länge oder der 10-km-Zwischenzeit bei größeren Runden bzw. Wendepunkt oder Punkt-zu-Punkt-Strecken . Werden bei einem Bahnlauf zur Erfassung der Runden/Rundenzeiten Rundenzähler eingesetzt, darf ein Zähler nicht für mehr als 2 Teilnehmer zuständig sein. Nach 4 Stunden hat eine Ablösung zu erfolgen.
2.7 Leistungen, die besser sind als die bestehenden nationalen oder internationalen Ultra-Rekorde oder diesen gleich stehen, sind umgehend der DUV mitzuteilen, sofern nicht die Zuständigkeit des DLV gegeben ist.
Dazu ist der vollständig ausgefüllte DLV-Vordruck mit Ausschreibung,
Programmheft, Veranstaltungsbericht und vollständigem Ergebnisprotokoll zu
übersenden.
Handelt es sich dabei um einen internationalen Rekord, leitet die DUV die Unterlagen nach Prüfung an die IAU weiter, sofern nicht die Zuständigkeit des DLV gegeben ist.
2.8 Die Anerkennung eines DUV-Rekords obliegt dem DUV-Präsidenten gemeinsam mit dem DUV-Sportwart und dem DUV-Statistiker.
C. Bestenlisten
Für die Aufnahme in die DUV-Bestenlisten gelten folgende Bedingungen:
1. Die Leistung wird bei einem angemeldeten und beaufsichtigten DLV-Straßenlauf oder einer nationalen Meisterschaft des DLV erzielt.
2. In allen anderen Fällen gilt folgendes:
2.1 Die Veranstaltung ist beim zuständigen Landesverband als Volks- bzw. Straßenlauf angemeldet.
2.2 Die Strecke ist nach IAAF/ AIMS-Regeln vermessen und das gültige
Vermessungsprotokoll liegt der DUV vor.
2.3 Es handelt sich um eine beaufsichtigte Veranstaltung (s. B.2.3).
2.4 Der Veranstalter übersendet dem DUV-Statistiker innerhalb von einer Woche nach der Veranstaltung ein vollständiges Ergebnisprotokoll nach DUV-Standard (Veranstaltungsort und – datum auf jeder Seite, Platzierung Gesamtwertung, Vor-/Nachname, Geb.-Datum, Platzierung AK-Wertung, Verein/Wohnsitz, Leistung).
Die erzielte Leistung ist exakt in Stunden, Minuten und Sekunden (bei Straßenläufen erfolgt die Aufrundung auf volle Sekunden) bzw. in Kilometern und Metern anzugeben.
Es gelten die Ausführungen zu Ziff . B.2.5.
2.5 Sowohl bei Bahn- wie auch bei Straßenwettbewerben ist die schriftliche Fixierung von Runden-/Zwischenzeiten für jede Runde und jeden Teilnehmer obligatorisch. Bei besonderen Leistungen auf internationalem Niveau bzw. auf besondere Anforderung sind der DUV die Rundenzeitenprotokolle zusammen mit dem Ergebnisprotokoll zu übersenden.
2.6 Über die Aufnahme der Leistungen in die DUV-Bestenlisten entscheidet der
DUV-Statistiker.
das Präsidium der DUV