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Satzung der Deutschen Ultramarathon-Vereinigung e.V. – DUV
in der Fassung vom 2. Oktober 2020

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Präambel

Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für Personen jedes Geschlechts gleichermaßen zur Verfügung.

  • § 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Deutsche Ultramarathon-Vereinigung e.V.“, abgekürzt DUV e.V.. Er wurde am 29. Dezember 1985 in Rodenbach/Hanau gegründet. Sitz des Vereins ist 67659 Kaiserslautern.

  • § 2 – Zweck

Die Deutsche Ultramarathon-Vereinigung verfolgt das Ziel, den über den Marathonlauf hinausgehenden Langlauf sowohl im Breitensport als auch im Spitzensport zu fördern und zu pflegen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. das Führen von Bestenlisten und Rekordlisten in verschiedenen Ultralauf-Disziplinen,
  2. die Unterstützung der Durchführung von Deutschen Meisterschaften des DLV in verschiedenen Ultralauf-Disziplinen,
  3. ergänzend zum jeweils offiziellen Meisterschaftsprogramm des DLV die Durchführung von DUV-Meisterschaften in zusätzlichen Ultralauf-Disziplinen,
  4. als Interessensvertretung von aktiven Athleten die Mitarbeit an der Ausarbeitung von Richtlinien für die Durchführung von DLV-Meisterschaften sowie die Ausarbeitung der Richtlinien für DUV-Meisterschaften,
  5. die Organisation von verschiedenen Wertungen im Ultramarathon-Bereich wie z.B. DUV-Cup und Ultramarathon-Bundesliga,
  6. die Unterstützung von Trainingslagern im Ultramarathon-Bereich,
  7. die Unterstützung von für Deutschland bei internationalen Meisterschaften der IAU startenden Athleten,
  8. die Kooperation mit gleichgesinnten Vereinen, Verbänden etc. zum Erreichen des Satzungszwecks,
  9. die Herausgabe der beiden offiziellen Organe der DUV, die Mitgliederzeitschrift ‚ULTRAMARATHON’ und die Internetseite www.ultra-marathon.org sowie die hierdurch ermöglichte
  10. Kommunikation zwischen den Mitgliedern durch die Beisteuerung von Beiträgen und Berichten,
  11. Bereitstellung der Terminlisten und des Ultramarathon-Ergebnisdienstes,
  12. Bereitstellung der DUV-Statistikdatenbank.

Die Mitgliederzeitschrift ‚ULTRAMARATHON’ und die Internetseiten www.ultra-marathon.org,       www.d-u-v.org und www.duv.de sind Eigentum der Vereinigung und dürfen die Verfügungsgewalt           der DUV nicht verlassen.

  • § 3 – Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft

3.1. Ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied der Deutschen Ultramarathon-Vereinigung kann jeder werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an das Präsidium zu richten. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt das Präsidium den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen gegen diese Entscheidung das Einspruchsrecht zu. Über diesen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss

3.2. Ehrenmitgliedschaft

3.21. Mitglieder der DUV können aufgrund herausragender sportlicher Leistungen und vorbildlicher sportlicher Haltung sowie aufgrund besonderer Verdienste um die Förderung des Ultramarathonlaufs in Deutschland und auf internationaler Ebene zu Ehrenmitgliedern, Ehrenpräsidiumsmitgliedern bzw. – präsidenten ernannt werden. Die Wahl der Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidiumsmitglieder und –präsidenten erfolgt mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung auf Lebenszeit.

3.22. Ehrenmitglieder bzw. Ehrenpräsidiumsmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder; sie sind jedoch von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit. Ehrenpräsidiumsmitglieder sind auch zu den Präsidiumssitzungen einzuladen; sie haben Rederecht, nehmen aber nicht an den Abstimmungen teil. Ansonsten haben die Ehrenpräsidiumsmitglieder keine besonderen Funktionen; sie können jedoch vom Präsidium mit bestimmten Aufgaben, z.B. repräsentativer Art, betraut werden.

3.23. Einzelheiten über die Ernennung zu Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidiumsmitgliedern bzw. –präsidenten regelt die Ehrungsordnung der DUV.
Die Ehrungsordnung hat satzungsergänzenden Charakter, sie ist jedoch nicht Bestandteil der Satzung und bedarf deshalb nicht der Eintragung in das Vereinsregister.

  • § 4 – Austritt von Mitgliedern

Der Austritt von Mitgliedern aus der DUV ist nur zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres möglich. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich oder per E-Mail mit Bestätigungsmail erfolgen und zum 30. September des laufenden Jahres in der Geschäftsstelle oder bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes eingegangen sein.

  • § 5 – Ausschluss von Mitgliedern¸ Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis

Die Mitgliedschaft endet im Übrigen durch Tod, Ausschluss und Streichung aus der Liste der Mitglieder.

5.1. Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus der DUV ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen der Vereinigung verletzt oder deren Ansehen schädigt. Konkrete Ausschlussgründe sind z.B. Dopingmissbrauch und anderer schwerwiegender sportlicher Betrug. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

5.2. Streichung aus der Liste der Mitglieder

Die Beendigung der Mitgliedschaft in der DUV kann auch durch einfache Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis durch das Präsidium der DUV erfolgen, wenn ein Mitglied trotz (zweimaliger) Mahnung länger als 12 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist oder sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber der Vereinigung nicht erfüllt hat.

  • § 6 – Mitgliedsbeiträge

Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist bis zum 31. März des laufenden Jahres zu entrichten. Auf Antrag können ermäßigte Mitgliedsbeiträge gewährt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

  • § 7 – Präsidium (Vorstand)

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) führt die Bezeichnung „geschäftsführendes Präsidium“ und besteht aus:

  • dem Präsidenten (1. Vorsitzender),
  • dem Vizepräsidenten (stellvertretender Vorsitzender),
  • dem Geschäftsführer,
  • dem Sportwart.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums vertreten. Das geschäftsführende Präsidium ist von der Beschränkung des § 181 BGB befreit.

Das nichtvertretungsberechtigte erweiterte Präsidium besteht zusätzlich aus:

  • dem Pressewart,
  • dem Rechtswart,
  • dem Schriftführer,
  • dem Statistiker.

Das Präsidium kann aus eigenem Ermessen und auf Vorschlag der Mitglieder Arbeitsausschüsse für die relevanten Arbeitsgebiete bilden (Sportausschuss, Medienausschuss, Rechtsausschuss...).

Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Wahlberechtigt hierbei sind Mitglieder mit einer dreimonatigen Vereinszugehörigkeit. Im Zweifelsfall entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Präsidium bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Präsidiumsmitgliedern können nur Mitglieder der DUV gewählt werden. Mit der Beendigung der DUV-Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Präsidiumsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so kann das Präsidium für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

  • § 8 – Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden. Jedes Mitglied ist berechtigt, sein Stimmrecht einem anderen Mitglied zu übertragen (Stimmrechtsvollmacht). Die Stimmrechtsvollmacht ist schriftlich zu erteilen. Die Vollmacht ist dem Versammlungsleiter vor Eintritt in die Tagesordnung auszuhändigen. Ist die Aushändigung unterblieben oder verspätet oder ist die Vollmacht nicht schriftlich erteilt, bleibt die Vollmacht unberücksichtigt. Ein Mitglied darf höchstens drei Stimmrechtsvollmachten auf sich vereinigen.

  • § 9 – Einberufung von Mitgliedersammlungen

Mitgliederversammlungen werden durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten, einberufen. Die Einberufung erfolgt auf der Homepage der DUV www.ultra-marathon.org. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

  • § 10 – Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Präsidium festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zu Änderungen des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein erschienenes Mitglied dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift (Protokoll) aufzunehmen. Die gefassten Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses wörtlich festzuhalten. Das Protokoll ist von dem Schriftführer und vom Leiter der Versammlung zu unterschreiben.

  • § 11 – Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Diesen obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.

  • § 12 – Gemeinnützigkeit

Der Verein mit Sitz in Kaiserslautern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung 1977 bzw. der jeweils gültigen Neufassung dieser Ordnung.
Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  • § 13 – Haftung

Für die aus dem Sportbetrieb und bei sonstigen Veranstaltungen entstehenden Schäden oder Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

  • § 14 – Datenschutzerklärung 

14.1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seinen Namen, seine Adresse, sein Geburtsdatum, seine E-Mail-Adresse, Angaben zur Zugehörigkeit zu einem Verein und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem EDV-System des Geschäftsführers gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

14.2. Der Verein informiert die Tagespresse über Ergebnisse von Wettkämpfen und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins www.ultra-marathon.org veröffentlicht. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Internetseite des Vereins entfernt.

14.3. Der Verein pflegt eine Datenbank der Ergebnisse von Läufern zu einzelnen Ultramarathon-Veranstaltungen. Er erstellt auf dieser Grundlage die deutschen und internationalen Bestenlisten. Zu diesen Zwecken werden der Name, der Geburtstag, der entsprechende Jahrgang sowie die Zugehörigkeit zu einem Laufverein, alternativ der Wohnort, verwendet. Sowohl Ergebnisdatenbank als auch Bestenlisten werden auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Dabei können auch personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer Veröffentlichung widersprechen oder die Veröffentlichung auf bestimmte Daten beschränken. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Internetseite des Vereins entfernt. Im Falle einer Beschränkung auf die Veröffentlichung bestimmter Daten werden die übrigen Daten von der Internetseite des Vereins entfernt.

14.4. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, die Durchführung und die Ergebnisse von Veranstaltungen in der Vereinszeitschrift bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Wettkämpfen. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

14.5. Zum Zwecke des Versandes der Vereinszeitschrift an die Vereinsmitglieder beauftragt der Verein Dienstleister und übermittelt einmal im Quartal eine Mitgliederliste, die Namen, Adressen und Mitgliedsnummern enthält. Das einzelne Mitglied kann dieser Übermittlung widersprechen; im Falle eines Widerspruchs werden seine personenbezogenen Daten aus der zu übermittelnden Liste entfernt.

14.6. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

  • § 15 - Aufwandsentschädigungen

Die Mitglieder des Präsidiums haben Anspruch auf Ersatz der ihnen im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit entstehenden Aufwendungen. Diese sind durch Einzelbelege nachzuweisen. Ohne Vorlage von Belegen werden Aufwendungen nur in Höhe der jeweils geltenden einkommensteuerlichen Pauschalen erstattet (insb. Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung).

Weitergehende Zahlungen (Vergütungen) im angemessenen Rahmen dürfen nur für Tätigkeiten erfolgen, die den üblichen Rahmen der Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds überschreiten. Das Präsidium ist ermächtigt, durch Mehrheitsbeschluss im Einzelfall eine solche Vergütung festzulegen. Das begünstigte Präsidiumsmitglied hat hierbei kein Stimmrecht. Eine Zahlung darf nur erfolgen, wenn die Höhe der Vergütung vor Aufnahme der Tätigkeit festgelegt wurde. Vergütungen dürfen den Betrag von EUR 1.000,00 pro Jahr und Präsidiumsmitglied nicht überschreiten.

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