facebook icon   twitter icon     

Satzung der Deutschen Ultramarathon-Vereinigung e.V. – DUV
in der Fassung vom 30. April 2022

Download im PDF-Format

Vorbemerkung

Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für Personen jedes Geschlechts gleichermaßen zur Verfügung.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der am 29. Dezember 1985 in Rodenbach/Hanau gegründete Verein führt den Namen „Deutsche Ultramarathon-Vereinigung e.V.“ (abgekürzt DUV e.V.).
  2. Er hat seinen Sitz in Kaiserslautern und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern unter der Nr. VR 30068.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, namentlich des über die Marathondistanz hinausgehenden Langlaufs, Ultralauf, im Breiten- als auch im Spitzensport.
  2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Kooperation mit gleichgesinnten Vereinen, Verbänden, die Ausrichtung oder Unterstützung der Ausrichtung nationaler und internationaler Ultralaufwettkämpfe, die Führung einer Ultralauf-Statistikdatenbank und die Herausgabe der Vereins- und Fachzeitschrift ULTRAMARATHON.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher auch digitaler Aufnahmeantrag an das Präsidium zu richten.
  3. Über die Aufnahme entscheidet ein durch das geschäftsführende Präsidium bevollmächtigtes Präsidiumsmitglied, in Streitfällen das Präsidium mit einfacher Stimmmehrheit.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen auch digitalen Bestätigung der Aufnahme.
  5. Mit der Abgabe des Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

  1. Mitglieder können aufgrund besonderer sportlicher Leistungen sowie aufgrund besonderer Verdienste um die Förderung des Ultramarathonlaufs zu Ehrenmitgliedern, Ehrenpräsidiumsmitgliedern oder Ehrenpräsidenten ernannt werden. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung auf Lebenszeit.
  2. Einzelheiten werden in einer Ehrenmitgliedsordnung geregelt

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
    • durch Ausschluss aus dem Verein;
    • durch Streichung aus der Mitgliederliste;
    • durch Tod.
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche auch digitale Erklärung gegenüber dem Präsidium oder einem Präsidiumsmitglied des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende des Jahres erfolgen und muss spätestens am 30.11. eingegangen sein.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen der Vereinigung verletzt oder deren Ansehen schädigt, insbesondere durch Doping und anderen schwerwiegenden sportlichen Betrug. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Präsidiumsmitglieder. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht ein Beschwerderecht nicht zu, der Gerichtsweg bleibt unbenommen.
  4. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der DUV kann auch durch einfache Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis durch das Präsidium der DUV erfolgen, wenn ein Mitglied trotz (zweimaliger) Mahnung länger als 12 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist oder sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber der Vereinigung nicht erfüllt hat.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag in Geld zu entrichten.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist ein jährlicher unteilbarer Beitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.
  3. Fälligkeit, Zahlung und Folgen eines Zahlungsverzuges werden durch eine Beitragsordnung geregelt.

III. Die Organe des Verein

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme der Berichte des Präsidiums
    2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch das Präsidium
    3. Entgegennahme der Finanzberichtes durch das Präsidium
    4. Entgegennahme der Kassenprüfberichte
    5. Entlastung des Präsidiums
    6. Wahl der Mitglieder des Präsidiums, mit Ausnahme § 9 Ziffer 6 der Satzung
    7. Wahl der Kassenprüfer
    8. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
    9. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
  3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
  4. Mitgliederversammlungen werden durch das Präsidium einberufen. Die Einberufung erfolgt auf der Webseite www.ultra-marathon.org. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Jedes Mitglied ist berechtigt, sein Stimmrecht einem anderen Mitglied zu übertragen (Stimmrechtsvollmacht). Die Stimmrechtsvollmacht ist schriftlich zu erteilen. Die Vollmacht ist dem Versammlungsleiter vor Eintritt in die Tagesordnung auszuhändigen. Ein Mitglied darf höchstens drei Stimmrechtsvollmachten auf sich vereinigen.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
  8. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen.
  9. Alle Mitglieder können bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Präsidium einreichen. Für die Berechnung der Ein-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage des Vereins bis fünf Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.
  10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Präsidium

  1. Das geschäftsführende Präsidium im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    • dem Präsidenten (1. Vorsitzender),
    • dem Vizepräsidenten (stellvertretender Vorsitzender),
    • dem Geschäftsführer,
    • dem Sportwart.
  2. Das nichtvertretungsberechtigte erweiterte Präsidium besteht zusätzlich aus:
    • dem Pressewart,
    • dem Rechtswart,
    • dem Schriftführer,
    • dem Statistiker.
  3. Aufgabe des geschäftsführenden Präsidiums ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Es ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  4. Das Präsidium wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  5. Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln zu wählen.
  6. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, kann das Präsidium für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  7. Das Präsidium kann zur Unterstützung der Arbeit des Vereins Ausschüsse bilden.

§ 10 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt neben dem Präsidium für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer.
  2. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege des Vereins auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.

§ 11 Vertretung im Rechtsverkehr

  1. Der Verein wird im Rechtsverkehr durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums vertreten.
  2. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums können ein Präsidiumsmitglied zur alleinigen Vertretung bevollmächtigen.

IV. Sonstige Bestimmungen

§ 12 Vergütung, Aufwendungsersatz

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  3. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  4. Einzelheiten werden in einer Finanzordnung geregelt.

§ 13 Vereinsordnungen

  1. Das Präsidium ist ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
    • Beitragsordnung
    • Finanzordnung
    • Ehrenmitgliedsordnung
    • Geschäftsordnung.
  2. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 14 Haftung

Für die aus dem Sportbetrieb und bei sonstigen Veranstaltungen entstehenden Schäden oder Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 15 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    • a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    • b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
    • c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
    • d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder unzulässig geworden ist.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von zwei Jahren.

V. Schlussbestimmungen

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Präsident und der Vizepräsident als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Leichtathletik Verband (DLV), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 30.04.2022 beschlossen.
  2. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Mitglied werden